Artikel 15 VO (EG) 2003/998
Sehen die Bedingungen für eine Verbringung bei Tollwut eine Antikörpertitrierung vor, so muss die entsprechende Probe von einem ermächtigten Tierarzt entnommen und der Test von einem gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist(1), zugelassenen Labor durchgeführt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.
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