Artikel 21 VO (EG) 2003/998

Etwaige Übergangsbestimmungen für den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung können von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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