Artikel 22 VO (EG) 2003/998
Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 10
- a)
- Absatz 1 wird das Wort „Frettchen” gestrichen;
- b)
-
erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
(2) Für den Handel müssen Katzen, Hunde und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(*) genügen.
Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.
(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Katzen, Hunde und Frettchen, wenn Irland, das Vereinigte Königreich oder Schweden die Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genügen.
Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.
- c)
-
Absatz 4 werden nach den Worten „Fleisch fressenden Tiere” folgende Worte eingefügt:
„ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Arten,”
; - d)
- wird Absatz 8 gestrichen.
- 2.
-
In Artikel 16 werden folgende Absätze hinzugefügt:
Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mindestens gleichwertig sein.
Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
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