ANHANG I VO (EG) 2004/1215
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates
ÄNDERUNG DER SPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE (Artikel 9)
- 1. Eingetragene Bezeichnung:
- g.g.A. Scotch Beef
- 2. Beantragte Änderung(en)
-
Rubriken der Spezifikation:
- Name
- Beschreibung
- Geografisches Gebiet
- Ursprungsnachweis
- Herstellungsverfahren
- Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
- Etikettierung
- Einzelstaatliche Anforderungen
- 3. Änderung(en)
-
Beschreibung
Um der gängigen Praxis besser gerecht zu werden, dem Wunsch der Verbraucher nach einer klareren Etikettierung zu entsprechen sowie der Qualitätssteigerung beim Produkt „Scotch Beef” Rechnung zu tragen, wird die bisherige Beschreibung:„Das Rindfleisch stammt von Tieren, die während mindestens drei Monaten in dem angegebenen Gebiet ausgemästet, dort geschlachtet und zerlegt wurden.”
folgendermaßen geändert:„Das Rindfleisch stammt von Tieren, die in dem angegebenen Gebiet geboren und ausschließlich dort aufgezogen, geschlachtet und zerlegt wurden. Die Tiere wurden unter Einhaltung der Qualitätssicherungskriterien gemäß der Europäischen Norm EN 45011 (ISO/IEC Guide 65) aufgezogen und geschlachtet. Die Angaben des Antragstellers zu Qualitätssicherung, Bewertungsverfahren und -häufigkeit entsprechen diesen Kriterien.”
Herstellungsverfahren
Infolge der vorstehend erläuterten Änderung der Beschreibung müssen auch die Angaben zum Herstellungsverfahren geändert werden. Ferner wurde das Erzeugnis „Scotch Beef” zum Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Eintragungsantrags kaum gefroren angeboten. Obwohl diese Praxis noch nicht sehr weit verbreitet ist, beantragt der Antragsteller die Streichung des Satzes „Das Erzeugnis darf nur frisch oder gekühlt angeboten werden.” , damit Verarbeiter, die dies wünschen, in die Lage versetzt werden, gefrorenes Scotch Beef anzubieten., damit Verarbeiter, die dies wünschen, in die Lage versetzt werden, gefrorenes Scotch Beef anzubieten. Dementsprechend wird die bisherige Beschreibung:„Die Rinder werden während mindestens drei Monaten in Schottland ausgemästet. Die Rinder werden gemäß den vorgegebenen Spezifikationen geschlachtet und zerlegt. Das Erzeugnis darf nur frisch oder gekühlt angeboten werden.”
folgendermaßen geändert:„Die Rinder wurden in dem angegebenen Gebiet geboren und ausschließlich dort aufgezogen. Die Tiere wurden unter Einhaltung der Qualitätssicherungskriterien gemäß der Europäischen Norm EN 45011 (ISO/IEC Guide 65) aufgezogen und geschlachtet. Die Angaben des Antragstellers zu Qualitätssicherung, Bewertungsverfahren und -häufigkeit entsprechen diesen Kriterien. Die Tiere wurden in diesem Gebiet gemäß den vorgegebenen Spezifikationen geschlachtet und zerlegt.”
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