Artikel 4 VO (EG) 2004/1222
Änderungen
(1) Beschließt der Rat eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gemäß den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren, ändert er gleichzeitig Artikel 1 dieser Verordnung, so dass die darin enthaltenen Definitionen weiterhin übereinstimmen.
(2) Führt die Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 neue Bezugnahmen auf das ESVG 95 in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung ein, nimmt sie gleichzeitig die gleichen neuen Bezugnahmen in Artikel 1 dieser Verordnung auf, so dass die darin enthaltenen Definitionen weiterhin übereinstimmen.
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