Artikel 3 VO (EG) 2004/1222
Rückrechnungen
Rückrechnungen ab dem ersten Quartal 2000 sind bis zum 31. Dezember 2004 zu übermitteln. Gegebenenfalls können diese Daten mit Hilfe eines Verfahrens der besten Schätzung erstellt werden.
Die Republik Kroatien übermittelt bis Ende Dezember 2015 Rückrechnungen ab dem ersten Quartal 2002 bis zum vierten Quartal 2011.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.