Artikel 3 VO (EG) 2004/1222

Rückrechnungen

Rückrechnungen ab dem ersten Quartal 2000 sind bis zum 31. Dezember 2004 zu übermitteln. Gegebenenfalls können diese Daten mit Hilfe eines Verfahrens der besten Schätzung erstellt werden.

Die Republik Kroatien übermittelt bis Ende Dezember 2015 Rückrechnungen ab dem ersten Quartal 2002 bis zum vierten Quartal 2011.

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