Artikel 2 VO (EG) 2004/1222

Zeitplan

(1) Die Mitgliedstaaten erheben die Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand und übermitteln sie der Kommission spätestens drei Monate nach Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

Etwaige Änderungen der Daten für vorangehende Quartale sind gleichzeitig zu übermitteln.

(2) Die erste Übermittlung der Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand erfolgt bis spätestens zum 31. Dezember 2004.

In Bezug auf die Republik Kroatien betrifft die erste Übermittlung der Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand die Daten ab dem ersten Quartal 2012; die Übermittlung erfolgt bis zum Ende des ersten Quartals nach dem Tag des Beitritts.

(3) Die Kommission kann die Frist für die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängern, wenn bei einzelstaatlichen statistischen Systemen umfangreichere Änderungen erforderlich sind.

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