Artikel 1 VO (EG) 2004/1222
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
„öffentlich” die Zugehörigkeit zum Sektor Staat entsprechend der Definition im durch Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angenommenen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „ESVG 95” ). Die Angaben in Klammern beziehen sich auf ESVG 95.
„Vierteljährlicher öffentlicher Schuldenstand” ist der Nominalwert aller am Quartalsende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat (S. 13), mit Ausnahme derjenigen Verbindlichkeiten, für die vom Sektor Staat entsprechende finanzielle Gegenwerte gehalten werden (S. 13).
Der vierteljährliche öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2); Wertpapiere (ohne Anteilsrechte und Finanzderivate) (AF.33) und Kredite (AF.4) gemäß den Definitionen des ESVG 95.
Als Nominalwert einer am Quartalsende ausstehenden Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert.
Als Nominalwert einer indexgebundenen Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert, korrigiert um die zum Quartalsende festgestellte indexbezogene Veränderung des Vermögenswertes.
Verbindlichkeiten in ausländischer Währung oder Verbindlichkeiten, die von einer ausländischen Währung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in eine oder mehrere andere ausländische Währungen gewechselt werden, werden zu dem in diesen Verträgen vereinbarten Kurs in die anderen ausländischen Währungen umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Quartals festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.
Verbindlichkeiten in der Landeswährung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in eine ausländische Währung gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in die ausländische Währung umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Quartals festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.
Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in die Landeswährung gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in Landeswährung umgerechnet.
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