Präambel VO (EG) 2004/1222

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit(3) enthält die für den Zweck des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit relevante Definition des öffentlichen Schuldenstands zum Jahresende und legt einen Zeitplan für die Übermittlung der jährlichen Daten zum öffentlichen Schuldenstand und zur öffentlichen Finanzlage an die Kommission fest.
(2)
Die vierteljährliche Verfügbarkeit öffentlicher Daten, wozu auch Daten über den öffentlichen Schuldenstand gehören, ist von äußerster Wichtigkeit für die wirtschaftliche Analyse und die ordnungsgemäße Überwachung der Haushaltslage in den Mitgliedstaaten. Die Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken(4), die Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen(5) und die Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates(6) betreffen zwar die Erstellung und Übermittlung der vierteljährlichen Daten des Staates für nichtfinanzielle und finanzielle Transaktionen, erfassen jedoch nicht den vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand.
(3)
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und angesichts der besonderen Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 für die Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollte die Erhebung und Übermittlung der Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand in einem autonomen Rechtsakt geregelt werden.
(4)
Der vierteljährliche öffentliche Schuldenstand sollte so definiert werden, dass die Übereinstimmung mit der Definition des öffentlichen Schuldenstands zum Jahresende in Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gewährleistet ist. Diese Übereinstimmung ist auch dann beizubehalten, wenn der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 ändert oder die Kommission neue Bezugnahmen auf das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(7) geschaffene Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ESVG in die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 aufnimmt.
(5)
In den Verordnungen (EG) Nr. 264/2000, Nr. 1221/2002 und Nr. 501/2004 ist festgelegt, dass die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle und finanzielle Transaktionen drei Monate nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen, zu übermitteln sind. Diese Übermittlungsfrist ist auch für die Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand angemessen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme abgegeben am 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 19. April 2004.

(3)

ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).

(4)

ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.

(5)

ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.

(6)

ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1.

(7)

ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

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