Präambel VO (EG) 2004/1258
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1) insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Portugal in Bezug auf die sechs Bezeichnungen „Paia de Toucinho de Estremoz e Borba” , „Chouriço de Carne de Estremoz e Borba” , „Paia de Lombo de Estremoz e Borba” , „Morcela de Estremoz e Borba” , „Chouriço grosso de Estremoz e Borba” und „Paia de Estremoz e Borba” die Eintragung als geschützte geografische Angaben beantragt.
- (2)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass diese Anträge mit der Verordnung übereinstimmten und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthielten.
- (3)
- Die Hauptelemente der Spezifikationen für die Anträge auf Eintragung dieser Bezeichnungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2002(2) veröffentlicht.
- (4)
- Die Italienische Republik hat bei der Kommission gegen die Eintragung dieser Bezeichnungen Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.
- (5)
- Die Einsprüche galten der Nichtbeachtung von Artikel 2 der genannten Verordnung und waren zulässig im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung. Die Kommission hat die beiden Mitgliedstaaten gebeten, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.
- (6)
- Da zwischen der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 einen Beschluss fassen.
- (7)
- Die Italienische Republik führt als Erstes an, dass das geografische Gebiet der Erzeugung des Ausgangsprodukts nicht genau abgegrenzt ist und der Ursprungsnachweis deswegen nicht zertifiziert werden kann. Was außerdem die verwendete Tierrasse anbelangt, so ist nicht die Möglichkeit von Kreuzungen erwähnt, weswegen der Ursprungsnachweis auch dann unzureichend ist, wenn für die genannte Rasse ein Zuchtbuch vorliegt.
- (8)
- Da es sich um eine g. g. A. handelt, sind die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für jede der sechs Bezeichnungen erfüllt, denn das Verarbeitungsgebiet ist genau abgegrenzt und der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ist durch die Bekanntheit und die besonderen organoleptischen Merkmale belegt. Das Argument der Italienischen Republik ist nicht stichhaltig, denn der Ursprungsnachweis betrifft in diesem Fall den Nachweis der Verarbeitung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, nicht jedoch den Nachweis des Ursprungs des Ausgangsprodukts. Die Spezifikationen können allerdings objektive Kriterien für die Auswahl des Ausgangsproduktes vorsehen.
- (9)
- Als Zweites führt die Italienische Republik an, die Behauptung, es bestehe eine Tradition der Herstellung in „ordentlich zugelassenen” Betrieben, besäße keine Gültigkeit, wenn nicht angegeben sei, welche Parameter zu beachten sind und welchem Rechtssubjekt die Zulassung erteilt wurde. Außerdem sind in den Eintragungsanträgen nicht die bei der Herstellung zu beachtenden Verfahrensschritte und Parameter wie beispielsweise die Dauer und Temperatur des Räucherns und die Möglichkeiten und Verfahren der Reifung nach traditionellen Verfahren beschrieben.
- (10)
- Aus den Begleitunterlagen zu den Eintragungsanträgen geht hervor, dass die zugelassenen Betriebe erfasst sind und auf die Beachtung der Parameter der Spezifikationen hin überprüft werden. Die bei der Herstellung zu beachtenden Verfahrensschritte und Parameter sind in den bei der Kommission eingereichten Spezifikationen ausführlich beschrieben.
- (11)
- Als Drittes bemängelt die Italienische Republik, dass die Eintragungsanträge für diese Bezeichnungen eher dazu bestimmt sind, sehr ähnliche Produkte für den Vertrieb zu differenzieren, als eine laut dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erstrebenswerte, diversifizierte Agrarproduktion zu belegen.
- (12)
- Aus den bei der Kommission eingereichten Lastenheften und den zusätzlichen Auskünften der portugiesischen Delegation geht hervor, dass beispielsweise in Bezug auf die verwendeten Fleischteile, die Gewürze, die Art und Dauer der Trocknung, den verwendeten Darm, die Größe der Fleisch- und Fettstücke sowie Größe, Form und Geschmack des Endprodukts deutliche Unterschiede zwischen den Produkten bestehen. Außerdem werden die Produkte mit unterschiedlichen Begriffen bezeichnet.
- (13)
- Bei der förmlichen Überprüfung der Lastenhefte für die Bezeichnungen „Paia de Toucinho de Estremoz e Borba” , „Chouriço de Carne de Estremoz e Borba” , „Paia de Lombo de Estremoz e Borba” , „Morcela de Estremoz e Borba” , „Chouriço grosso de Estremoz e Borba” und „Paia de Estremoz e Borba” wurden keine eindeutigen Beurteilungsfehler festgestellt.
- (14)
- Diese Bezeichnungen sollten daher in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als geografische Angaben geschützt werden.
- (15)
- Der Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(3).
- (16)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
- (2)
ABl. C 102 vom 27.4.2002, S. 2.
- (3)
ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/2004 (ABl. L 224 vom 25.6.2004, S. 16).
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