Artikel 2 VO (EG) 2004/131

Es ist verboten,

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Südsudan oder zur Verwendung in Sudan oder Südsudan zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder an diese weiterzugeben;
b)
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Hilfe unmittelbar oder mittelbar Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Südsudan oder zur Verwendung in Sudan oder Südsudan bereitzustellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.