Artikel 1 VO (EG) 2004/131
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„technische Unterstützung” jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Unterstützung kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Die „technische Unterstützung” schließt mündliche Formen der Unterstützung ein.
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