Präambel VO (EG) 2004/131
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP des Rates vom 9. Januar 2004 zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan(1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Angesichts des weiter andauernden Bürgerkriegs in Sudan wird mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP das mit dem Beschluss 94/165/GASP des Rates(2) verhängte Waffenembargo gegen dieses Land aufrechterhalten und durch ein Verbot technischer Unterstützung und anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie ein Verbot finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten erweitert und gestärkt.
- (2)
- Der Gemeinsame Standpunkt 2004/31/GASP sieht zudem aus humanitärer Sicht begründbare Ausnahmen von dem Waffenembargo vor; dazu gehören der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen in Sudan.
- (3)
- Das Embargo für bestimmte technische und finanzielle Hilfe fällt in den Geltungsbereich des Vertrags. Deshalb sind — insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen — gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung dieses Embargos erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.
- (4)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 55.
- (2)
ABl. L 75 vom 17.3.1994, S. 1. Aufgehoben durch den Beschluss 2004/31/GASP.
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