Artikel 10 VO (EG) 2004/1321

Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr

(1) Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr ein. Er setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission aus dem Kreis renommierter Sicherheitsexperten zusammen. Ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA nehmen an den Ausschusssitzungen als Beobachter teil.

(2) Der Ausschuss wird zu Vorschlägen zu Fragen der Sicherheit und Gefahrenabwehr nach Artikel 2 Buchstabe j) konsultiert; er kann entsprechende Vorschläge von sich aus vorlegen.

(3) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

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