Artikel 9 VO (EG) 2004/1321

Wissenschaftlich-technischer Ausschuss

(1) Unbeschadet des Artikels 2 kann der Verwaltungsrat einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einsetzen und dessen Mitglieder und den Vorsitzenden unter renommierten Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission auswählen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission schlagen zu diesem Zweck Bewerber vor. Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 21 geregelt.

(2) Der Wissenschaftlich-technische Ausschuss kann beauftragt werden,

a)
zu technischen Fragen oder Vorschlägen Stellung zu nehmen, die eine wesentliche Änderung der Konzeption des europäischen GNSS-Systems zur Folge haben;
b)
Empfehlungen zur Modernisierung des Systems abzugeben;
c)
weitere, zur Entwicklung des Fachwissens im Bereich der Satellitennavigation notwendige Aufgaben zu übernehmen.

(3) Der Wissenschaftlich-technische Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.

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