Artikel 8 VO (EG) 2004/1321
Aufgaben des Exekutivdirektors
Der Exekutivdirektor
- a)
- ist der bevollmächtigte Vertreter der Behörde und mit ihrer Verwaltung beauftragt;
- b)
- bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor und nimmt ohne Stimmrecht an dessen Arbeiten teil;
- c)
- sorgt unter der Kontrolle des Verwaltungsrates für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Behörde;
- d)
- unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;
- e)
- stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde gemäß Artikel 11 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 12 aus;
- f)
- erstellt jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor;
- g)
- erstellt den Organisationsplan der Behörde und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor. Er richtet eine geeignete dauerhafte Struktur für die Durchführung sicherheitsbezogener Entscheidungen und die notwendigen sicherheitsbezogenen operativen Kontakte ein;
- h)
- übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 16 niedergelegten Befugnisse aus;
- i)
- kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 4 in den Mitgliedstaaten Außenstellen einzurichten.
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