Artikel 7 VO (EG) 2004/1321
Der Exekutivdirektor
(1) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates wird die Behörde von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist.
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei von der Kommission vorgeschlagenen Bewerbern ausgewählt und ernannt; Kriterien hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägige Befähigung und Erfahrung. Der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.
Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor nach demselben Verfahren entlassen.
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.
(3) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.
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