Artikel 6 VO (EG) 2004/1321

Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat

a)
ernennt den Exekutivdirektor gemäß Artikel 7 Absatz 2;
b)
legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, wobei das Arbeitsprogramm unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt wird;
c)
nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Behörde gemäß den Artikeln 11 und 12 wahr;
d)
ist zuständig für alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Artikel 2 Buchstabe j), die in jedem Fall nach Anhörung oder auf Vorschlag des Ausschusses für Systemsicherheit gefasst werden;
e)
übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor aus;
f)
erlässt gemäß Artikel 19 die besonderen Bestimmungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Behörde;
g)
verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Behörde und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Die Behörde übermittelt der Haushaltsbehörde alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;
h)
gibt sich eine Geschäftsordnung.

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