Artikel 5 VO (EG) 2004/1321

Verwaltungsrat

(1) Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt, der die in Artikel 6 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat und einem von der Kommission ernannten Vertreter. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist einmal zulässig.

Ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

(3) Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 21 geregelt.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre; sie endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Wiederwahl ist einmal zulässig.

(5) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an den Beratungen teil.

Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen. Wenn Sicherheitsfragen erörtert werden, nehmen ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Vorsitzende des Ausschusses für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr als Beobachter teil. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Behörde wahrgenommen.

(6) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Geschäftsordnung stellt detailliertere Regelungen für Abstimmungen auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.