Artikel 4 VO (EG) 2004/1321
Rechtsform, Außenstellen
(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Behörde kann beschließen, in den Mitgliedstaaten oder in anderen Ländern, die sich gemäß Artikel 21 an dem Programm beteiligen, vorbehaltlich deren Zustimmung Außenstellen einzurichten.
(4) Die Behörde wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.
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