Artikel 3 VO (EG) 2004/1321
Eigentum
(1) Mit Ablauf des Bestandszeitraums des gemeinsamen Unternehmens Galileo nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 und Artikel 20 ihres Anhangs wird die Behörde Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Güter, die in der gesamten Entwicklungsphase geschaffen oder entwickelt werden, einschließlich jener Güter, die Eigentum des gemeinsamen Unternehmens Galileo gemäß Artikel 6 des Anhangs jener Verordnung waren oder von der Europäischen Weltraumorganisation und den von ihr oder dem gemeinsamen Unternehmen mit Tätigkeiten zur Programmentwicklung beauftragten Stellen geschaffen oder entwickelt wurden.
(2) Die Behörde ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Güter, die in der Errichtungs- und Betriebsphase vom Konzessionsnehmer, dessen Unterauftragnehmern oder seiner Kontrolle unterliegenden Unternehmen oder deren Unterauftragnehmern geschaffen bzw. entwickelt werden.
(3) Dieses Eigentum umfasst alle Rechte an geistigem Eigentum im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen(1) sowie alle Rechte des geistigen Eigentums im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, insbesondere die Rechte an Fabrik- und Handelsmarken.
(4) Die Modalitäten für die Übertragung der materiellen und immateriellen Güter, die nach Artikel 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates Eigentum des gemeinsamen Unternehmens Galileo sind, werden bei der Abwicklung gemäß Artikel 21 des Anhangs der vorstehend genannten Verordnung festgelegt.
(5) In der zwischen der Behörde und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) nach Artikel 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 geschlossenen Vereinbarung können die Modalitäten festgelegt werden, nach denen die ESA im Namen der Behörde die der Behörde durch Absatz 1 übertragenen Eigentumsrechte ausübt.
(6) Im Konzessionsvertrag können die Modalitäten festgelegt werden, nach denen der Konzessionär im Namen der Behörde die der Behörde durch Absatz 1 übertragenen Eigentumsrechte ausübt.
(7) Die Behörde ist — vorbehaltlich einer Einigung mit den EGNOS-Investoren über die Bedingungen der Übertragung des Eigentums an der Gesamtheit oder an Teilen der EGNOS Einrichtungen und Ausrüstung von der ESA an die Behörde — Eigentümerin aller materiellen und immateriellen EGNOS-Güter.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11.
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