Artikel 2 VO (EG) 2004/1321
Aufgaben
(1) Die Behörde nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Sie ist Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des GALILEO-Programms (nachstehend „Konzessionsnehmer” genannt) beauftragt wird; in dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag; sie überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenhefts durch den Konzessionsnehmer und ergreift bei dessen Ausfall die für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen; sie überlässt dem Konzessionsnehmer für die Dauer des Vertrags das Nutzungsrecht an den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten materiellen und immateriellen Gütern.
- b)
- Sie verwaltet die ihr für die europäischen GNSS-Programme besonders zugewiesenen Mittel und überwacht die Haushaltsführung im Allgemeinen, um so Stellungnahmen zu den Beiträgen der öffentlichen Hand abgeben zu können.
- c)
- Sie trägt die — von dem gemeinsamen Unternehmen Galileo übernommene — Verantwortung für die Verwaltung der Vereinbarung mit dem Unternehmen, das mit dem Betrieb von EGNOS beauftragt ist, und für die Vorstellung eines Rahmenkonzepts für die künftigen strategischen Optionen für EGNOS; dabei sind die Positionen der Parteien, die zur Finanzierung der Entwicklungs- und der Errichtungsphase von EGNOS beigetragen haben, gebührend zu berücksichtigen.
- d)
- Sie koordiniert die Maßnahmen der Mitgliedstaaten bezüglich der für den Betrieb erforderlichen Frequenzen; sie ist unabhängig vom Standort des Systems, die Nutzungsberechtigte für alle diese Frequenzen und direkte Ansprechpartnerin des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.
- e)
- Sie erstellt entsprechende Entwürfe, um die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die europäischen GNSS-Programme, die dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden sollen, und bei der Festlegung der Durchführungsvorschriften zu unterstützen.
- f)
- Sie ist für die Modernisierung und die Entwicklung neuer Generationen des Systems zuständig.
- g)
- Sie kann gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(1) Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übernehmen, die ihr von der Kommission übertragen werden und die europäischen GNSS-Programme betreffen.
- h)
- Sie gewährleistet, dass die Systemkomponenten in der erforderlichen Weise zertifiziert sind; sie ermächtigt die geeigneten anerkannten Zertifizierungsstellen zur Ausstellung der jeweiligen Zertifikate und zur Überwachung der Einhaltung der diesbezüglichen Normen und technischen Spezifikationen.
- i)
- Sie sorgt dafür, dass der Konzessionsnehmer die gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erteilten Anweisungen einhält, und sie überwacht ihn entsprechend.
- j)
- Unbeschadet des Artikels 22 ist sie für alle Sicherheitsaspekte des Systems zuständig. Sie nimmt hierbei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- i)
- Sie genehmigt die die Sicherheit betreffenden Anhänge von Industrieverträgen.
- ii)
- Sie legt die Sicherheitsspezifikationen für das System und seine Komponenten sowie die Sicherheitsstandards für Informationstechniken fest.
- iii)
- Sie legt die Verschlüsselung fest, die einer staatlichen Genehmigung bedarf.
- iv)
- Sie gewährleistet, dass die europäischen GNSS-Signale/-Dienste im Einklang mit den unter den Ziffern i) und ii) genannten Sicherheitskriterien überprüft werden.
- v)
- Sie ist die europäische GNSS-Akkreditierungsstelle für Sicherheit, sie initiiert und überwacht die Sicherheitsverfahren und führt die Prüfungen in Bezug auf die Sicherheit des Systems durch.
- vi)
- Sie hat hinsichtlich des Öffentlichen Regulierten Dienstes (Public Regulated Service — PRS) folgende Aufgaben:
- —
-
Festlegung der Spezifikationen und Anweisungen zur Herstellung der PRS-Empfangsgeräte gemäß den Vorgaben des Rates für den Zugang zum PRS.
- —
Vorgabe von Leitlinien für die Umsetzung der PRS-Nutzungsbestimmungen in den Mitgliedstaaten.
- vii)
- Sie sorgt dafür, dass der Konzessionsnehmer internationale Bestimmungen und Übereinkünfte (Wassenaar, Trägertechnologie Kontrollregime, internationale Übereinkünfte usw.) einhält, und überwacht ihn entsprechend.
- viii)
- Sie wendet die einschlägigen Bestimmungen für den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen an.
- ix)
- Sie entwickelt Koordinierungs- und Konsultationsverfahren in Fragen der Sicherheit mit dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik.
- x)
- Sie ermittelt mögliche Maßnahmen, die der Rat bei einer Bedrohung der Sicherheit der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats durch den Betrieb oder die Nutzung des Systems oder bei einer Bedrohung des Systembetriebs insbesondere infolge einer internationalen Krise ergreifen könnte, und unterrichtet ihn darüber.
- xi)
- Sie nimmt Stellung, wenn sie dazu vom Rat im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP aufgefordert wird.
- xii)
- Sie nimmt Stellung zu Sicherheitsfragen in internationalen Übereinkünften betreffend die europäischen GNSS-Programme.
- k)
- Im Hinblick auf den Abschluss der Entwicklungsphase des Programms Galileo übernimmt sie spätestens mit Ablauf des Bestandszeitraums des gemeinsamen Unternehmens Galileo die Erfüllung der Aufgaben, die diesem durch die Artikel 2, 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 876/2002(2) übertragen wurden. Gegebenenfalls nimmt sie auf Beschluss des Verwaltungsrates des gemeinsamen Unternehmens Galileo an den Tätigkeiten zur Auflösung des gemeinsamen Unternehmens teil, die nach dem 31. Dezember 2006 anfallen.
- l)
- Sie führt alle Forschungsarbeiten durch, die für die Weiterentwicklung und Förderung der europäischen GNSS-Programme von Nutzen sind.
(2) Die ESA wird ersucht, der Behörde technischen und wissenschaftlichen Beistand zu leisten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- (2)
ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.
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