Artikel 1 VO (EG) 2004/1321
Gegenstand und Ziel
Durch diese Verordnung wird eine Gemeinschaftseinrichtung mit der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS” (nachstehend „Behörde” genannt) errichtet, die die Interessen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem europäischen GNSS und die Aufgaben einer diesbezüglichen Regulierungsbehörde wahrnimmt.
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