Artikel 1 VO (EG) 2004/1321

Gegenstand und Ziel

Durch diese Verordnung wird eine Gemeinschaftseinrichtung mit der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS” (nachstehend „Behörde” genannt) errichtet, die die Interessen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem europäischen GNSS und die Aufgaben einer diesbezüglichen Regulierungsbehörde wahrnimmt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.