Präambel VO (EG) 2004/1321

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die europäische Satellitennavigationspolitik beruht derzeit auf der Umsetzung der EGNOS- und GALILEO-Programme.
(2)
GALILEO ist das erste europäische Raumfahrtprogramm, das von der Europäischen Union in Verbindung mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) finanziert und verwaltet wird. Es soll einen Beitrag zur Entwicklung zahlreicher Anwendungen in Bereichen leisten, die direkt oder indirekt für die Gemeinschaftspolitik relevant sind, z. B. Verkehr (Ortung und Ermittlung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen), Versicherungen, Autobahngebühren, Strafverfolgung (Überwachung verdächtiger Personen, Bekämpfung der Kriminalität), Zoll- und Verbrauchsteuerbereich (Untersuchungen vor Ort usw.), Landwirtschaft (Anpassung der Dosierung von Düngemitteln oder Pestiziden je nach Bodenbeschaffenheit usw.) und Fischerei (Überwachung von Schiffsbewegungen).
(3)
EGNOS ist ein dreiseitiges Programm der Europäischen Gemeinschaft, der ESA und von Eurocontrol zur Verstärkung der amerikanischen GPS-Signale und der russischen GLONASS-Signale zur Erreichung einer besseren Zuverlässigkeit in einem weit gefassten geografischen Bereich. Es ist vom GALILEO-Programm unabhängig und ergänzt dieses.
(4)
Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen in Köln (3./4. Juni 1999), Feira (19./20. Juni 2000), Nizza (7.—11. Dezember 2000), Stockholm (23./24. März 2001), Laeken (14./15. Dezember 2001), Barcelona (15./16. März 2002) und Brüssel (20./21. März 2003) auf die strategische Bedeutung von GALILEO hingewiesen.
(5)
Angesichts der strategischen Bedeutung der europäischen Satellitennavigationsprogramme und der Notwendigkeit, die öffentlichen Interessen angemessen wahrzunehmen und zu vertreten, müssen die nächsten Phasen des Systems und die Verwendung der für die Programme zugewiesenen Gemeinschaftsmittel gemäß den einschlägigen politischen Ausrichtungen des Rates und den Finanzbeschlüssen der Haushaltsbehörden überwacht werden; es sollte daher eine europäische Aufsichtsbehörde für das europäische Globale Satelliten-Navigationssystem (GNSS) (nachstehend „Behörde” genannt) errichtet werden.
(6)
Der Rat hat mehrfach, insbesondere in seinen Schlussfolgerungen vom 5. April 2001 und 26. März 2002, hervorgehoben, dass eine substanzielle Beteiligung des Privatsektors eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg von GALILEO in der Errichtungs- und Betriebsphase ist.
(7)
Hierzu sollte die Behörde einen Konzessionsvertrag mit dem Konsortium schließen, das im Anschluss an die Entwicklungsphase von GALILEO ausgewählt wird, und Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Konsortium die Verpflichtungen aus dem Konzessionsvertrag, insbesondere die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, einhält.
(8)
Bezüglich der Frequenzen sollte die Behörde der alleinige Gesprächspartner des Konzessionsnehmers sein.
(9)
Parallel dazu sollten die Mitgliedstaaten, die bei der Internationalen Fernmeldeunion Anträge auf Nutzung der für den Systembetrieb erforderlichen Frequenzen gestellt haben, die Behörde ermächtigen, das ausschließliche Nutzungsrecht für die Dauer der Konzession an den Konzessionsnehmer abzutreten, damit dieser die im Pflichtenheft festgelegten Dienste erbringen kann.
(10)
Die Behörde sollte die Nutzung der ihr für die Programme besonders zugewiesenen Mittel verwalten und kontrollieren.
(11)
Die Behörde sollte die Kommission in den Bereichen der Satellitennavigation unterstützen, insbesondere wenn sich Rechtsetzungs- und Regulierungsmaßnahmen als notwendig erweisen.
(12)
Die Behörde sollte die Ergebnisse laufender Forschungs-, Entwicklungs- und Technologiebewertungstätigkeiten nutzen, und zwar insbesondere diejenigen der im Rahmen der ESA durchgeführten Arbeiten. Unter Berücksichtigung der Entschließung des Rates vom 16. November 2000 über die europäische Strategie für die Raumfahrt(2) sollten bei der Zusammenarbeit mit der ESA gegebenenfalls die Möglichkeiten, die das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ESA geschlossene Rahmenabkommen bietet, in vollem Umfang genutzt werden.
(13)
Die Behörde sollte die bereits getätigten Investitionen der Gemeinschaft in Raumfahrttechnologien und -infrastruktur schützen und bestmöglich nutzen.
(14)
Bei seiner Auflösung sollte das Gemeinsame Unternehmen GALILEO nach Maßgabe seiner Satzung der Behörde das gesamte von ihm erworbene Eigentum übertragen. Sofern nichts anderes vorab vereinbart wird, sollten alle Entwicklungen des Konzessionsnehmers in der Errichtungsphase der Behörde gehören, da die Definitions, die Entwicklungs– und die Validierungsphase des Programms fast vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden und alle so entwickelten Komponenten dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt werden sollten.
(15)
Ihre Rechtsform muss es der Behörde gestatten, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als juristische Person aufzutreten.
(16)
Um die Erfüllung der Aufgaben der Behörde effektiv sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Behörde festzulegen, ihr Arbeitsprogramm zu genehmigen und den Exekutivdirektor zu ernennen.
(17)
Damit die Behörde reibungslos funktioniert, ist ihr Exekutivdirektor aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten zu ernennen; er muss über einschlägige Befähigung und Erfahrung verfügen und seine Aufgaben hinsichtlich der Organisation der internen Arbeitsweise der Behörde völlig unabhängig und flexibel wahrnehmen. Der Exekutivdirektor sollte dazu alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Arbeitsprogramms der Behörde vorbereiten und ergreifen, jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts, der dem Verwaltungsrat vorzulegen ist, erstellen, die Einnahmen- und Ausgabenvoranschläge der Behörde erstellen und den Haushaltsplan ausführen.
(18)
Die Verfahren zur Ernennung von Amtsinhabern sollten transparent sein.
(19)
Für den Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einzusetzen, der die Behörde in technischen Fragen und bei der Modernisierung des Systems berät.
(20)
Es sollte ein Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr geschaffen werden, der die Behörde in allen Fragen der Systemsicherheit und Gefahrenabwehr unterstützt.
(21)
Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, wird es für notwendig erachtet, dass sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet wird, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft findet weiter Anwendung, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.
(22)
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ziele sollte die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere die für die Organe der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen befolgen.
(23)
Die Behörde sollte die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden; sie sollte auch die für den Rat und die Dienststellen der Kommission in Sicherheitsfragen geltenden Prinzipien anwenden.
(24)
Drittstaaten sollten die Möglichkeit haben, in der Behörde mitzuwirken, sofern sie zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinschaft getroffen haben, insbesondere wenn diese Länder an den vorangehenden Programmphasen beteiligt waren und einen Beitrag zum Programm GALILEOSAT der ESA geleistet haben.
(25)
Das europäische GNSS ist — was seine Sicherheit und Zuverlässigkeit anbelangt — als sicherheitskritische Infrastruktur zu betrachten.
(26)
Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Systems sind zu gewährleisten, um es gegen (böswillige oder anderweitige) Angriffe zu schützen und zu verhindern, dass es für Zwecke verwendet wird, die die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.
(27)
Das in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren(3), vorgesehene Verfahren sollte in den Fällen anwendbar sein, in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass seine nationale Sicherheit bedroht ist.
(28)
Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 2.

(3)

Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts.

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