Artikel 19 VO (EG) 2004/1321

Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1) findet Anwendung auf die Dokumente der Behörde.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen die Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des EG-Vertrags erhoben werden.

(4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt die Behörde der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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