Artikel 22 VO (EG) 2004/1321
Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten
Die Verantwortlichkeit und die Zuständigkeit der Europäischen Union in Fällen, in denen der Betrieb des Systems die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten berührt, einschließlich Ausnahmefällen, in denen aus Gründen der Dringlichkeit unverzügliche Maßnahmen erforderlich sind, sind in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.