Artikel 21 VO (EG) 2004/1321
Beteiligung von Drittländern
(1) Die Behörde steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Europäischen Gemeinschaft getroffen haben.
(2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde vereinbart; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Behörde, Finanzbeiträge und Personal.
(3) Jede Beteiligung eines Drittlandes an der Behörde ist dem Rat zur Genehmigung vorzulegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.