Artikel 10 VO (EG) 2004/1327

(1) Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so erhält in dem Fall, in dem eine Mindestabschöpfung festgesetzt ist, den Zuschlag der Bieter, dessen Angebot die höchste Ausfuhrabschöpfung enthält. Wird die Höchstmenge durch dieses Angebot nicht völlig erschöpft, so erhalten bis zur Erschöpfung dieser Menge die übrigen Bieter den Zuschlag, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Ausfuhrabschöpfung, von der höchsten ausgehend.

Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so wird in dem Fall, in dem eine Höchsterstattung festgesetzt ist, der Zuschlag gemäß Unterabsatz 1 erteilt. Ist die Höchstmenge erschöpft oder liegen keine Angebote vor, die eine Ausfuhrabschöpfung enthalten, so erhalten bis zur Erschöpfung der Höchstmenge die Bieter den Zuschlag, deren Angebot eine Ausfuhrerstattung enthält, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Erstattung, von der niedrigsten ausgehend.

(2) Würde das Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, dass die Höchstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Höchstmenge erschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Ausfuhrabschöpfung oder die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Höchstmenge überschritten würde,

a)
entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder
b)
je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder
c)
durch das Los berücksichtigt.

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