Artikel 9 VO (EG) 2004/1327

(1) Unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes wird

a)
entweder ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder
b)
ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt.

(2) Ist ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung festgesetzt, so erhalten unbeschadet Artikel 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr entspricht oder diesen Betrag überschreitet.

(3) Ist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt, so erhalten unbeschadet Artikel 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr entspricht oder darunter liegt, sowie alle Bieter, deren Angebot eine Ausfuhrabschöpfung enthält.

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