Artikel 12 VO (EG) 2004/1327
(1) Der Zuschlagsempfänger hat für die zugeteilte Menge das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen, in der die im Angebot angegebene Ausfuhrabschöpfung bzw. Ausfuhrerstattung genannt wird.
(2) Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, nach den betreffenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die ihm zugeschlagene Menge eine Ausfuhrlizenz zu beantragen, wobei dieser Antrag abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 nicht widerrufen werden kann.
Der Antrag ist spätestens an einem der folgenden Zeitpunkte einzureichen:
- a)
- am letzten Arbeitstag vor der für die folgende Woche vorgesehenen Teilausschreibung,
- b)
- am letzten Arbeitstag der folgenden Woche, wenn im Laufe dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist.
(3) Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, die im Angebot genannte Menge auszuführen und gegebenenfalls, falls diese Verpflichtung nicht erfüllt wurde, den Betrag gemäß Artikel 13 Absatz 4 zu zahlen.
(4) Das Recht und die Pflichten gemäß Absatz 1, 2 und 3 sind nicht übertragbar.
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