Artikel 13 VO (EG) 2004/1327

(1) Die Frist für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 gilt nicht für gemäß dieser Verordnung auszuführenden Weißzucker.

(2) Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.

Ausfuhrlizenzen, die für die ab 1. Mai 2005 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind jedoch nur bis 30. September 2005 gültig.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrlizenz erteilt haben, können deren Gültigkeitsdauer auf schriftlichen Antrag des Lizenzinhabers bis längstens 15. Oktober 2005 verlängern, wenn technische Schwierigkeiten auftreten, die es nicht erlauben, die Ausfuhr bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Unterabsatz 2 zu tätigen, und wenn diese Ausfuhr nicht den Vorschriften von Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(1) unterliegt.

(3) Ausfuhrlizenzen, die für die vom 29. Juli bis 30. September 2004 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind erst ab 1. Oktober 2004 gültig.

(4) Außer im Falle höherer Gewalt zahlt der Lizenzinhaber der zuständigen Behörde einen bestimmten Betrag für die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung, die sich aus der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 12 Absatz 2 ergibt, nicht erfüllt wurde, und falls die Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 niedriger ist als einer der folgenden Beträge:

a)
die in der Lizenz angegebene Ausfuhrabschöpfung, verringert um die in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Abschöpfung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist,
b)
die Summe aus der in der Lizenz angegebenen Ausfuhrabschöpfung und der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erstattung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist,
c)
die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte, am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbare Ausfuhrerstattung, verringert um die in der Lizenz angegebene Erstattung.

Der nach Unterabsatz 1 zu zahlende Betrag entspricht dem Unterschied zwischen dem gemäß Buchstabe a), b) bzw. c) berechneten Betrag und der Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

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