Artikel 5 VO (EG) 2004/1327
(1) Die Interessenten beteiligen sich auf folgende Weise an der Ausschreibung:
- a)
- durch Einreichung eines schriftlichen Angebots bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung oder
- b)
- durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm an die genannte Stelle oder
- c)
- durch Fernschreiben, Telefax oder elektronische Mitteilung an die genannte Stelle, sofern sie diese Art der Mitteilung akzeptiert.
(2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- a)
-
In dem Angebot sind anzugeben:
- i)
- die Bezeichnung der Ausschreibung,
- ii)
- Name und Anschrift des Bieters,
- iii)
- die auszuführende Menge Weißzucker,
- iv)
- der Betrag der Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in EUR mit 3 Dezimalstellen,
- v)
- der Betrag der Sicherheit, die mindestens für die unter Ziffer iii) genannte Zuckermenge zu stellen ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird;
- b)
- die auszuführende Menge beträgt mindestens 250 Tonnen Weißzucker;
- c)
- vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote wird der Nachweis erbracht, dass der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat;
- d)
- das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält, die Ausfuhrlizenz oder die Ausfuhrlizenzen für die auszuführende Weißzuckermenge innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist zu beantragen;
- e)
-
das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält,
- i)
- die Sicherheit durch Zahlung des Betrags gemäß Artikel 13 Absatz 4 zu ergänzen, falls die sich aus der Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Absatz 2 ergebende Ausfuhrverpflichtung nicht erfüllt wurde,
- ii)
- der Stelle, die die betreffende Ausfuhrlizenz erteilt hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Menge oder die Mengen mitzuteilen, für die die Ausfuhrlizenz nicht verwendet wurde.
(3) Ein Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur dann als eingereicht gilt, wenn eine der beiden oder die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- über den Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls den Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung wird am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der betreffenden Angebote beschlossen;
- b)
- der Zuschlag betrifft die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge.
(4) Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wird oder das andere als die durch diese Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.
(5) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.
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