Artikel 6 VO (EG) 2004/1327

(1) Jeder Bieter stellt je 100 kg Weißzucker, der aufgrund dieser Ausschreibung auszuführen ist, eine Sicherheit von 11 EUR.

Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger unbeschadet des Artikels 13 Absatz 4 die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz bei der Einreichung des Antrags nach Artikel 12 Absatz 2.

(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Angebot eingereicht wird.

(3) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 1 freigegeben:

a)
hinsichtlich der Bieter für die Menge, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde;
b)
hinsichtlich der Zuschlagsempfänger, die ihre entsprechende Ausfuhrlizenz nicht innerhalb der Frist nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 beantragt haben, in Höhe von 10 EUR je 100 kg Weißzucker;
c)
hinsichtlich der Zuschlagsempfänger für die Menge, für die sie die sich aus der Lizenz nach Artikel 12 Absatz 2 ergebende Ausfuhrverpflichtung im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b) und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gemäß den Bedingungen des Artikels 35 derselben Verordnung erfüllt haben.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) wird der freizugebende Teil der Sicherheit gegebenenfalls um einen Betrag vermindert, der

a)
dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung und dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die folgende Teilausschreibung entspricht, falls dieser letztere Betrag höher als der erstgenannte ist;
b)
dem Unterschied zwischen dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die betreffende Teilausschreibung und dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die folgende Teilausschreibung entspricht, falls dieser letztere Betrag niedriger als der erstgenannte ist.

Der Teil der Sicherheit oder die Sicherheit, der bzw. die nicht freigegeben wird, verfällt für die Zuckermenge, für die die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

(4) Im Falle höherer Gewalt erlässt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen für die Freigabe der Sicherheit, die sie angesichts der durch den Bieter geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

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