Artikel 7 VO (EG) 2004/1327

(1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die eingereichten Angebote werden der Kommission ohne Namensnennung über die Mitgliedstaaten spätestens anderthalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die wöchentliche Einreichung der Angebote genannten Frist mitgeteilt.

Gehen keine Angebote ein, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

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