Artikel 1 VO (EG) 2004/136
Veterinärkontrollen
(1) Die Dokumentenprüfungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG sind nach Anhang I der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
(2) Die Laborkontrollen und Untersuchungen amtlicher Proben nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 97/78/EG sind nach Anhang II der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
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