Artikel 2 VO (EG) 2004/136
Anzeige der Ankunft von Erzeugnissen anhand des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr
(1) Vor dem Eintreffen der Sendung auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft hat die für die Sendung verantwortliche Person dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle, an der die Erzeugnisse kontrolliert werden sollen, deren Ankunft mit Hilfe des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) nach Anhang III anzuzeigen.
(2) Das GVDE ist in Übereinstimmung mit den in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten allgemeinen Bestimmungen über Bescheinigungen auszustellen.
(3) Das GVDE ist im Original und entsprechenden Kopien nach den näheren Bestimmungen der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu erstellen. Die für die Sendung verantwortliche Person hat Abschnitt 1 des GVDE auszufüllen und diesen dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle zu übermitteln.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die im GVDE enthaltenen Informationen mit Zustimmung der für die Sendung zuständigen Behörden bereits vorab über Telekommunikations- oder andere elektronische Datenübertragungssysteme übermittelt werden. In einem solchen Fall haben die elektronisch übermittelten Informationen den in Teil 1 des Musters des GVDE einzutragenden Informationen zu entsprechen.
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