Artikel 3 VO (EG) 2004/136

Verfahren nach Abschluss der Veterinärkontrollen

(1) Nach Abschluss der Veterinärkontrollen nach Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG ist Teil 2 des GVDE unter der Verantwortung des für die Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarztes auszufüllen. Um die veterinärrechtliche Abfertigung der Sendung abzuschließen, unterzeichnet der amtliche Tierarzt oder ein anderer unter seiner Aufsicht tätiger amtlicher Tierarzt das GVDE.

Im Falle von Grenzkontrollstellen, die die Einfuhr von Fisch nach der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission(1) kontrollieren, kann der zuständige Vertreter der Behörde die Aufgaben des amtlichen Tierarztes einschließlich des Ausfüllens und Unterzeichnens des GVDE übernehmen.

(2) Das Original des GVDE für veterinärrechtlich abgefertigte Sendungen besteht aus den ordnungsgemäß ausgefüllten, unterzeichneten und zusammenpassenden Teilen 1 und 2.

(3) Der amtliche Tierarzt oder die für die Sendung verantwortliche Person hat die Zollbehörden der Grenzkontrollstelle über die veterinärrechtliche Abfertigung der Sendung nach Absatz 1 durch Übermittlung des Originals des GVDE oder auf elektronischem Wege in Kenntnis zu setzen.

Nach der zollrechtlichen Abfertigung(2) hat das Original des GVDE die Sendung zum ersten Bestimmungsbetrieb zu begleiten.

Der amtliche Tierarzt an der Grenzkontrollstelle hat eine Kopie des GVDE einzubehalten.

Der amtliche Tierarzt hat der für die Sendung verantwortlichen Person eine Kopie des GVDE auszuhändigen.

(4) Der amtliche Tierarzt hat das Original der Veterinärbescheinigung oder die Originale der vom Drittland ausgestellten Papiere, die die Sendung begleiten, sowie eine Kopie des GVDE mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Bei der Durchfuhr oder bei Lagerung in einem Lager nach Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG von Erzeugnissen, die für endgültige Bestimmungsorte außerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind, haben die Originale der Veterinärunterlagen die Sendung zu begleiten, während die Grenzkontrollstelle nur Kopien dieser Unterlagen behält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 144 vom 16.6.1993, S. 25.

(2)

Der Begriff „zollrechtliche Abfertigung” in dieser Verordnung bedeutet Überstellung in den freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

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