Artikel 4 VO (EG) 2004/136
Verfahren für veterinärrechtlich abgefertigte Erzeugnisse, die noch unter zollamtlicher Überwachung stehen
(1) Für Sendungen, die an einer Grenzkontrollstelle nach Artikel 3 Absatz 1 veterinärrechtlich freigegeben wurden, sich aber weiterhin unter zollamtlicher Überwachung befinden und erst später zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt werden, findet das in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebene Verfahren Anwendung.
(2) Das Original des GVDE hat die unter zollamtlicher Überwachung stehende Sendung durch einen oder mehrere Betriebe so lange zu begleiten, bis die Zollabfertigung durch die für die Sendung verantwortliche Person beantragt wird.
(3) Für die Zollbehandlung im ersten Bestimmungsbetrieb hat die für die Sendung verantwortliche Person das Original des GVDE der zuständigen Zollbehörde vorzulegen. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörde kann dies auch auf elektronischem Wege geschehen.
(4) Der Betreiber des Betriebes, in dem die Zollbehandlung nach Absatz 3 erfolgt ist, hat
- a)
- eine Kopie des die Sendung begleitenden GVDE einzubehalten;
- b)
- das Ankunftsdatum der Sendung zu dokumentieren;
- c)
- das Datum der zollrechtlichen Abfertigung bzw. die Daten der sonstigen Zollabfertigung für den Fall, dass die Sendung nach Artikel 5 aufgeteilt wird, zu dokumentieren.
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