Artikel 5 VO (EG) 2004/136

Verfahren bei der Aufteilung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Sendungen

(1) Wird eine Sendung nach Artikel 4 Absatz 1 in mehrere Teilsendungen aufgeteilt, ist das Original des GVDE den Zollbehörden vorzulegen, die für den Betrieb zuständig sind, in dem die Aufteilung erfolgt. In diesem Fall hat eine Kopie des GVDE in dem Betrieb, in dem die Sendung aufgeteilt wird, zu verbleiben.

(2) Die nach Absatz 1 für den Betrieb zuständige Behörde kann eine beglaubigte Kopie des Originals des GVDE ausstellen, die jede Teilsendung begleitet und auf der Angaben über die geänderte Menge oder das geänderte Gewicht vermerkt sind.

Die zuständige Behörde kann den Betreiber des Betriebs, in dem die Sendung aufgeteilt wird, verpflichten, Aufzeichnungen anzufertigen, um die Rückverfolgbarkeit der verschiedenen Teile der Sendung zu gewährleisten.

Die Aufzeichnungen und Kopien des GVDE sind drei Jahre lang aufzubewahren.

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