Artikel 9 VO (EG) 2004/136
Veterinärkontrollen bei bestimmten pflanzlichen Erzeugnissen
(1) Die Mitgliedstaaten haben die in Anhang VI aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse aus den in Anhang V aufgeführten zugelassenen Ländern den Dokumentenprüfungen nach Artikel 1 Absatz 1 und gegebenenfalls den Laboruntersuchungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und anderen Warenuntersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen.
(2) Die Anforderungen der Richtlinie 97/78/EG und der vorliegenden Verordnung gelten für alle in Anhang IV aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse, die insbesondere aufgrund ihrer Herkunft und späteren Bestimmung ein Risiko der Verbreitung von infektiösen und kontagiösen Tierkrankheiten mit sich bringen können.
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