Artikel 8 VO (EG) 2004/136

Besondere Bestimmungen für Erzeugnisse, die Reisende in ihrem Gepäck mitführen oder die als Sendungen an Privatpersonen verschickt werden

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Reisende in ihrem Gepäck mitführen oder die als Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009(1) entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1.

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