Artikel 7 VO (EG) 2004/136
Zugang zu Datenbanken und Integration der Informationstechnologien
Für die Zwecke von Artikel 6 sollten der zuständigen Behörde die relevanten Daten der Zollbehörde zugänglich sein.
Unter Beachtung eines angemessenen Datenschutzes ist die von der zuständigen Behörde verwendete Informationstechnologie soweit wie möglich und in angemessener Weise mit den Informationstechnologien der Zollbehörden und der Unternehmen in Einklang zu bringen, um die Informationsübermittlung zu beschleunigen.
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