ANHANG I VO (EG) 2004/136

DOKUMENTENPRÜFUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1

Folgende Regelungen gelten für die Dokumentenprüfung bei Erzeugnissen aus Drittländern:

1.
Die zuständige Behörde hat für jede Sendung die vorgesehene zollrechtliche Verwendung und Bestimmung zu prüfen.
2.
Jedes Dokument zur Tier- oder öffentlichen Gesundheit, das eine an einer Grenzkontrollstelle vorgestellten Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland begleitet, ist zu prüfen, um gegebenenfalls festzustellen,

a)
dass es sich um ein Original handelt;
b)
dass es sich auf ein Drittland oder einen Teil eines Drittlands bezieht, das oder der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft oder, bei nicht harmonisierten Erzeugnissen, für die Ausfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist;
c)
dass es in Gestaltung und Inhalt dem für das betreffende Erzeugnis und Drittland vorgegebenen Muster oder, im Fall nicht harmonisierter Waren, dem des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen;
d)
dass es den allgemeinen Grundsätzen für das Ausstellen von Bescheinigungen nach Anhang IV der Richtlinie 2002/99/EG des Rates(1) entspricht;
e)
dass es vollständig ausgefüllt wurde;
f)
dass es sich auf einen Betrieb oder ein Schiff bezieht, welcher/welches für die Ausfuhr in die Gemeinschaft oder — für nicht harmonisierte Erzeugnisse — in den betreffenden Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist;
g)
dass es von dem amtlichen Tierarzt oder, soweit zulässig, von einem anderen behördlichen Vertreter unterzeichnet wurde und seinen/ihren Namen und seine/ihre Amtsbezeichnung deutlich lesbar in Großbuchstaben sowie das Amtssiegel und die amtliche Unterschrift in einer anderen Farbe als der Druckfarbe aufweist bzw. dass bei einer elektronischen Bescheinigung Unterschrift und Siegel über ein gesichertes System erfolgen;
h)
dass Teil 1 des GVDE ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die darin enthaltenen Angaben mit den Angaben in anderen relevanten amtlichen Dokumenten übereinstimmen, die die Sendung begleiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

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