ANHANG II VO (EG) 2004/136
LABORUNTERSUCHUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2
Folgende Bestimmungen gelten für die Laboruntersuchungen von Erzeugnissen:
- 1.
- Die Mitgliedstaaten haben Sendungen von Erzeugnissen, die zur Einfuhr vorgestellt werden, einem Überwachungsplan zu unterziehen, um die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften zu prüfen, insbesondere, um Rückstände, Krankheitserreger oder andere für Mensch, Tier oder die Umwelt gefährliche Stoffe nachzuweisen. Diese Überwachungspläne haben die Art der Erzeugnisse und das von ihnen ausgehende Risiko und alle für die Überwachung relevanten Parameter, wie zum Beispiel die Häufigkeit und Menge der eingeführten Sendungen und die Ergebnisse früherer Untersuchungen zu berücksichtigen.
- 2.
- Werden im Rahmen von Überwachungsplänen nach Absatz 1 Stichprobenkontrollen durchgeführt und besteht kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, kann die untersuchte Sendung für den freien Verkehr freigegeben werden, bevor die Laborergebnisse vorliegen. In jedem Fall ist das die Sendung begleitende GVDE mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, und es ist die zuständige Behörde des Bestimmungsorts nach Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG zu unterrichten.
- 3.
- Werden Laboruntersuchungen aufgrund eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten, verfügbarer Informationen, einer vorausgehenden Mitteilung des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder einer Schutzmaßnahme durchgeführt und betrifft die Untersuchung einen Stoff oder einen Krankheitserreger, der eine direkte oder unmittelbare Gefahr für Mensch oder Tier darstellt, hat der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Untersuchung durchgeführt wird, oder die zuständige Behörde die veterinärrechtliche Abfertigung der Sendung auszusetzen, bis die Laboruntersuchungen zufriedenstellende Ergebnisse erbracht haben. In der Zwischenzeit hat die Sendung unter behördlicher Aufsicht und unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes oder des dafür zuständigen behördlichen Vertreters der Grenzkontrollstelle, die die Veterinärkontrollen durchgeführt hat, zu verbleiben.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die positiven und negativen Ergebnisse der Laboruntersuchungen mit, die an ihren Grenzkontrollstellen durchgeführt wurden.
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