ANHANG III VO (EG) 2004/136

DAS GEMEINSAME VETERINÄRDOKUMENT FÜR DIE EINFUHR (GVDE)

Erläuterungen zur GVDE-Bescheinigung(1)

Allgemeines:

Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Wenn in ein Feld nichts einzutragen ist oder die Angabe entfällt, so ist das gesamte nummerierte Feld deutlich durchzustreichen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen.

Diese Bescheinigung ist für alle an einer Grenzkontrollstelle gestellten Sendungen auszufüllen, unabhängig davon, ob sie die EU-Anforderungen erfüllen und für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, ob sie überwacht weiterbefördert werden oder ob sie nicht die EU-Anforderungen erfüllen und für Umladung, Durchfuhr, Verbringung in Freizonen, Freilager, Zolllager oder für Schiffsausrüster (Schiffslieferanten) bestimmt sind. Die überwachte Weiterbeförderung bezieht sich auf Sendungen, die unter den Bedingungen von Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG angenommen worden sind, aber unter Veterinärkontrolle verbleiben, bis eine besondere Endbestimmung erreicht wurde, gewöhnlich zur Weiterbehandlung.

ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder.

Teil 1

Dieser Teil ist vom Antragsteller oder vom Beteiligten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG auszufüllen. Die Erläuterungen beziehen sich auf die mit der jeweiligen Nummer bezeichneten Felder.
Feld 1. Versender/Ausführer: Handelsorganisation angeben, die die Sendung (im Drittland) aufgibt.
Feld 2. Grenzkontrollstelle. Falls diese Angabe auf dem Formular nicht vorgedruckt ist, bitte ausfüllen. Die GVDE-Bezugsnummer ist die von der die Bescheinigung ausstellenden Grenzkontrollstelle erteilte individuelle Bezugsnummer (die in Feld 25 wiederholt wird). Die Nummer der ANIMO-Einheit ist die Nummer der Grenzkontrollstelle; sie ist in der im Amtsblatt veröffentlichten Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen neben dem Namen der Grenzkontrollstelle aufgeführt.
Feld 3. Empfänger: Anschrift der in der Drittlandsbescheinigung genannten Person oder Handelsorganisation angeben. Ist diese Person oder Organisation in der Bescheinigung nicht genannt, so kann der in den einschlägigen Handelsdokumenten genannte Empfänger angegeben werden.
Feld 4. Beteiligter (für die Sendung verantwortliche Person, auch Spediteur oder Anmelder): Es handelt sich um die Person nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG, die für die Sendung zuständig ist, wenn sie der Grenzkontrollstelle gestellt wird, und die den zuständigen Behörden im Namen des Einführers die erforderlichen Erklärungen abgibt: Name und Anschrift angeben.
Feld 5. Einführer: Der Einführer muss sich nicht an der Grenzkontrollstelle befinden: Name und Anschrift angeben. Sind der Einführer und der Spediteur ein und dieselbe Person, so ist „Siehe Feld 4” anzugeben.
Feld 6. Ursprungsland: das Land, in dem das Enderzeugnis erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
Feld 7. Versandland: das Land, in dem die Sendung zur endgültigen Versendung in die EU an Bord des Transportmittels verladen wurde.
Feld 8. Lieferanschrift in der EU angeben. Dies gilt sowohl für EU-konforme (Feld 19) als auch für nicht EU-konforme (Feld 22) Erzeugnisse.
Feld 9. Datum der voraussichtlichen Ankunft von Sendungen an der Grenzkontrollstelle eintragen.
Feld 10. Veterinärbescheinigung/-dokument: Ausstellungsdatum: Das Datum, an dem die Bescheinigung/das Dokument vom amtlichen Tierarzt oder von der zuständigen Behörde unterzeichnet wurde. Nummer: Die individuelle amtliche Nummer der Bescheinigung. Bei Erzeugnissen aus einem zugelassenen oder eingetragenen Betrieb bzw. Schiff sind Name und Zulassungs- bzw. Registernummer anzugeben. Bei Embryonen, Eizellen oder Spermapailletten ist die Kennnummer der zugelassenen Entnahmeeinheit anzugeben.
Feld 11. Ausführliche Angaben zum Transportmittel, mit dem das Erzeugnis eintrifft: Bei Flugzeugen Flugnummer und Luftfrachtbriefnummer, bei Schiffen Schiffsname und Seefrachtbriefnummer, bei Straßentransport Zulassungsnummer ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer.
Feld 12. Art der Waren: Anzugeben sind die Tierart, die Behandlung, der die Erzeugnisse unterzogen wurden, sowie Zahl und Art der Packstücke, die in der Sendung enthalten sind, z. B. 50 Kisten zu je 25 kg oder die Zahl der Behältnisse. Zutreffende Transporttemperatur ankreuzen.
Feld 13. KN-Code: Anzugeben sind zumindest die ersten vier Stellen des betreffenden Codes der Kombinierten Nomenklatur, des KN-Codes, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in ihrer letzten Fassung festgelegt worden ist. Diese Codes sind auch in der Entscheidung 2002/349/EG aufgeführt (und entsprechen den internationalen HS-Codes). Nur für Fischereierzeugnisse gilt Folgendes: Gibt es eine Bescheinigung zu einer Sendung, deren Inhalt mehr als eine Warennummer hat, so können die zusätzlichen Nummern gegebenenfalls auf dem GVDE angegeben werden.
Feld 14. Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Dieses Gewicht ist definiert als die Masse der Erzeugnisse einschließlich ihrer unmittelbaren Umschließungen und aller Verpackungen mit Ausnahme von Transportcontainern und sonstigem Beförderungsmaterial.
Feld 15. Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses ohne Verpackung in kg. Dieses Gewicht ist definiert als die Masse der Erzeugnisse ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Für Erzeugnisse, bei denen eine Gewichtsangabe nicht üblich ist, sind die entsprechenden Einheiten zu verwenden, z. B. 100 Spermapailletten zu je X ml oder 3 biologische Stämme/Embryonen.
Feld 16. Ggf. Nummern der Plomben und Behältnisse angeben.
Feld 17. Umladung. Dieses Feld ist zu verwenden, wenn eine Sendung nicht an dieser Grenzkontrollstelle eingeführt, sondern zur Einfuhr in die Gemeinschaft/den EWR an einer zweiten oder weiteren Grenzkontrollstelle oder zur Beförderung in ein Drittland mit einem anderen Schiff oder Flugzeug weiterbefördert werden soll. Nummer der ANIMO-Einheit — siehe Feld 2.
Feld 18.

Durchfuhr: Für Sendungen, die den EU-Anforderungen nicht entsprechen und auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg durch die EU/einen EWR-Mitgliedstaat in ein Drittland versandt werden sollen.

Ausgangsgrenzkontrollstelle: Name der Grenzkontrollstelle, an der die Erzeugnisse die EU verlassen sollen. Nummer der ANIMO-Einheit: siehe Feld 2.

Feld 19.

Mit den EU-Normen konforme Erzeugnisse: Alle Erzeugnisse, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Binnenmarkt gestellt werden, einschließlich der Erzeugnisse, die zwar zulässig sind, jedoch überwacht weiterbefördert werden müssen, sowie der Erzeugnisse, die nach veterinärrechtlicher Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Zollaufsicht gelagert und zu einem späteren Zeitpunkt entweder bei der Zollstelle, der die Grenzkontrollstelle geografisch zugeordnet ist, oder an einem anderen Ort verzollt werden können.

Mit den EU-Normen nicht konforme Erzeugnisse: Erzeugnisse, die den EU-Anforderungen nicht entsprechen und für Freizonen, Freilager, Zolllager, Schiffsausrüster oder Schiffe oder zur Durchfuhr in ein Drittland bestimmt sind.

Feld 20. Wiedereinfuhr bezieht sich auf Sendungen mit Ursprung in der EU, deren Annahme oder Einfuhr in einem Drittland verweigert wurde und die an ihren Ursprungsbetrieb in der EU zurückgehen.
Feld 21. Binnenmarkt: Dieses Feld bezieht sich auf Sendungen, die für den Vertrieb im Binnenmarkt bestimmt sind. Die zutreffende Kategorie ist anzukreuzen. Dies gilt auch für Sendungen, die nach veterinärrechtlicher Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Zollaufsicht gelagert und zu einem späteren Zeitpunkt entweder bei der Zollstelle, der die Grenzkontrollstelle geografisch zugeordnet ist, oder an einem anderen Ort verzollt werden können.
Feld 22.

Dieses Feld ist für alle nicht EU-konformen Erzeugnisse auszufüllen, wenn die Sendung unter Veterinäraufsicht in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager oder zu einem Schiffsausrüster verbracht und dort gelagert wird.

Anmerkung:

Die Felder 18 und 22 beziehen sich ausschließlich auf Veterinärverfahren.

Feld 23. Unterschrift. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Unterzeichner auch, Durchfuhrsendungen zurückzunehmen, deren Einfuhr von einem Drittland verweigert wird.

Teil 2.
Dieser Teil ist nur vom amtlichen Tierarzt oder dem sonst zuständigen behördlichen Vertreter (nach der Entscheidung 93/352/EWG) auszufüllen.

Für die Felder 38 bis 41 ist eine andere Farbe als schwarz zu verwenden.

Feld 24. Früheres GVDE: Wenn zuvor bereits ein GVDE ausgestellt wurde, ist die Seriennummer dieser Bescheinigung anzugeben.
Feld 25. Hierbei handelt es sich um die einzige Bezugsnummer der die Bescheinigung ausstellenden Grenzkontrollstelle; sie entspricht derjenigen in Feld 2.
Feld 26. Dokumentenprüfung. Für alle Sendungen auszufüllen.
Feld 27. „Plombenkontrolle” ankreuzen, wenn Behältnisse nicht geöffnet werden, sondern lediglich die Verplombung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 97/78/EG kontrolliert wird.
Feld 28.

Warenuntersuchungen:

    Verringerung der Kontrollhäufigkeit: Hierbei handelt es sich um die Regelung nach der Entscheidung 94/360/EWG, d. h. die Sendung wurde nicht für eine Warenuntersuchung ausgewählt, sondern gilt mit Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle als ausreichend geprüft.

    Unter „Sonstiges” fallen: Wiedereinfuhrverfahren, überwachte Einfuhren, Umladung, Durchfuhr oder Verfahren nach den Artikeln 12 und 13. Diese Bestimmungen können aus anderen Feldern abgeleitet werden.

Feld 29. Ausführliche Angaben zu der Kategorie des Stoffs oder Pathogens eintragen, für den bzw. das ein Prüfungsverfahren eingeleitet wird. Die Angabe „Stichprobenuntersuchung” bedeutet, dass die Sendung nicht zurückgehalten wird, bis das Ergebnis einer Probenahme vorliegt; in diesem Fall ist die zuständige Behörde des Bestimmungsorts durch eine ANIMO-Mitteilung zu unterrichten (vgl. Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG). Die Angabe „Verdachtsuntersuchung” betrifft Fälle, in denen die Sendung bis zum Vorliegen eines Negativbefunds zurückgehalten wird oder wegen einer Warnung im Rahmen des Schnellwarnsystems für Futter und Lebensmittel (RASFF) oder wegen einer geltenden Schutzmaßnahme getestet wird.
Feld 30. Dieses Feld ist ggf. auszufüllen, um die Zulässigkeit der Umladung anzugeben. Das Feld ist zu verwenden, wenn eine Sendung nicht an dieser Grenzkontrollstelle eingeführt, sondern zur Einfuhr in die Gemeinschaft/den EWR an einer zweiten oder weiteren Grenzkontrollstelle oder zur Beförderung in ein Drittland mit einem anderen Schiff oder Flugzeug weiterbefördert werden soll. Vgl. Artikel 9 der Richtlinie 97/78/EG und Entscheidung 2000/25/EG(2). Nummer der ANIMO-Einheit — siehe Feld 2.
Feld 31. Durchfuhr: Dieses Feld ist auszufüllen, wenn es zulässig ist, die Sendungen, die den EU-Anforderungen nicht entsprechen, auf dem Straßen, Schienen- oder Wasserweg durch die EU/das jeweilige EWR-Land in ein Drittland zu verbringen. Diese Durchfuhr muss unter Veterinärkontrolle nach Artikel 11 der Richtlinie 7/78/EG und nach der Entscheidung 2000/208/EG durchgeführt werden.
Feld 32. Dieses Feld gilt für alle Sendungen, die zum zollrechtlich freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sind. (Es ist auch für Sendungen zu verwenden, die den EU-Anforderungen entsprechen, aber aus finanziellen Gründen nicht unmittelbar an der Grenzkontrollstelle abgefertigt, sondern unter Zollaufsicht in einem Zolllager eingelagert werden oder später und/oder an einem anderswo gelegenen Bestimmungsort abgefertigt werden.)
Felder 33 und 34. Diese Felder sind zu verwenden, wenn Sendungen aufgrund von Veterinärvorschriften nicht zum zollrechtlich freien Verkehr freigegeben werden, sondern als Risikomaterial eingestuft und unter Veterinär- und Zollaufsicht zu einem der kontrollierten Bestimmungsorte nach der Richtlinie 97/78/EG verbracht werden. Der Eingang in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager wird nur gestattet, wenn die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG erfüllt sind.
Feld 33. Dieses Feld ist zu verwenden, wenn Sendungen zwar zulässig sind, aber nach Artikel 8 oder Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG kanalisiert zu einem spezifischen Bestimmungsort befördert werden müssen.
Feld 34. Dieses Feld ist für alle nicht EU-konformen Sendungen zu verwenden, die in nach Artikel 12 Absatz 4 zugelassene Lager verbracht oder dort eingelagert werden oder für nach Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG zugelassene Betreiber bestimmt sind.
Feld 35. Bei Verweigerung der Einfuhr ist deutlich anzugeben, wie mit den Erzeugnissen weiter zu verfahren ist. Für die Beendigung der angegebenen Maßnahme ist eine Frist zu setzen. In Feld 37 ist ggf. die Anschrift des Verarbeitungsbetriebs einzutragen. Nach Zurückweisung oder Entscheidung zur Verarbeitung sollte die Frist für weitere Maßnahmen auch in das „Folgemaßnahmenregister” eingetragen werden.
Feld 36. Gründe für die Ablehnung: gegebenenfalls auszufüllen, um maßgebliche Informationen zu ergänzen. Zutreffendes Feld ankreuzen. Nummer 7 betrifft nicht unter die Nummer 8 oder 9 fallende Hygienemängel, wie fehlerhafte Temperaturregelung, Verwesung oder verschmutzte Erzeugnisse.
Feld 37. Zulassungsnummer und Anschrift (oder Schiffsname und Hafen) für alle Bestimmungen angeben, die weitere Veterinärkontrollen der Sendung erfordern, d. h. für Feld 33 — Überwachte Weiterbeförderung, Feld 34 — Zolllagerverfahren oder Feld 35 — Verarbeitung oder Vernichtung.
Feld 38. Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die ursprünglich für eine Sendung angegebene Plombe beim Öffnen des Behältnisses entfernt wurde. Es sollte eine konsolidierte Liste aller für diesen Zweck verwendeten Plomben geführt werden.
Feld 39. Hier ist das Amtssiegel der Grenzkontrollstelle oder der zuständigen Behörde anzubringen.
Feld 40. Unterschrift des Tierarztes oder im Fall von Häfen, in denen nur Fisch umgeschlagen wird, des verantwortlichen behördlichen Vertreters nach der Entscheidung 93/352/EWG.
Feld 41. Dieses Feld ist von der Ausgangsgrenzkontrollstelle zu verwenden, wenn Sendungen durch die EU durchgeführt und beim Verlassen der EU nach der Entscheidung 2000/208/EG kontrolliert werden. Findet keine Durchfuhr statt, so kann dieses Feld auch für etwaige zusätzliche Bemerkungen wie „Wirbelsäule nicht entfernt” oder „Gebühren gezahlt” verwendet werden.
Feld 42. Von den Zolldienststellen zu verwenden, um maßgebliche Informationen zu ergänzen (z. B. die Nummer der Zollbescheinigung T1 oder T5), wenn Sendungen für einen bestimmten Zeitraum unter Zollaufsicht bleiben. Diese Angabe wird in der Regel nach der Unterschrift des Tierarztes angefügt.
Feld 43. Dieses Feld ist zu verwenden, wenn die ursprüngliche GVDE-Bescheinigung an einem bestimmten Ort bleiben muss und weitere „Tochter” -Bescheinigungen ausgestellt werden müssen.

Fußnote(n):

(1)

Die Erläuterungen können getrennt von der eigentlichen Bescheinigung ausgedruckt und ausgegeben werden.

(2)

ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 27.

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