Artikel 1 VO (EG) 2004/138

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (nachfolgend „LGR” genannt) festgelegt, für die Folgendes vorgesehen wird:

a)
eine LGR-Methodik (gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln), die für die Erstellung der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung auf vergleichbarer Grundlage für die Zwecke der Gemeinschaft sowie für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 3 zu verwenden ist;
b)
Fristen für die Übermittlung der gemäß der LGR-Methodik erstellten Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung.

(2) Diese Verordnung ist für keinen Mitgliedstaat als Verpflichtung zu betrachten, bei der Erstellung einer Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für seine eigenen Zwecke die gemeinsame LGR-Methodik zu verwenden.

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