Artikel 2 VO (EG) 2004/138

Methodik

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannte LGR-Methodik wird in Anhang I festgelegt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die LGR-Methodik im Anhang I zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte sind auf inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen des Anhangs I zum Zweck der Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung oder der internationalen Vergleichbarkeit beschränkt.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie die Grundkonzepte im Anhang I nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel für die Produzenten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems erforderlich sind und sie für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gründen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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