Artikel 3 VO (EG) 2004/138

Übermittlung an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb der für die einzelnen Tabellen festgesetzten Fristen.

(2) Die erste Datenübermittlung erfolgt im November 2003.

Die erste Datenübermittlung für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) auf NUTS-2-Ebene im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfolgt jedoch bis zum 30. September 2023.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II enthaltene Liste der Variablen für die Datenübermittlung zu ändern.

Diese delegierten Rechtsakte dürfen für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates* gründen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

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