Artikel 2 VO (EG) 2004/14

Die Mengen der Tiere und Eier zur Förderung der Tierhaltung in den betreffenden Regionen und gegebenenfalls der Beihilfen für diese Lieferungen sind festgelegt

a)
in Anhang II für die französischen Überseedepartements (DOM),
b)
in Anhang IV für Madeira und die Azoren,
c)
in Anhang VI für die Kanarischen Inseln.

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