Artikel 2 VO (EG) 2004/14
Die Mengen der Tiere und Eier zur Förderung der Tierhaltung in den betreffenden Regionen und gegebenenfalls der Beihilfen für diese Lieferungen sind festgelegt
- a)
- in Anhang II für die französischen Überseedepartements (DOM),
- b)
- in Anhang IV für Madeira und die Azoren,
- c)
- in Anhang VI für die Kanarischen Inseln.
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