Artikel 1 VO (EG) 2004/14

(1) Die im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung der besonderen Versorgungsregelung bestimmten Mengen, die bei der Einfuhr aus Drittländern vom Zoll befreit sind oder für die im Falle von Gemeinschaftserzeugnissen eine Beihilfe gewährt wird, sowie die Beihilfebeträge für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen sind nach Erzeugnissen festgelegt

a)
in Anhang I für die französischen Überseedepartements (DOM),
b)
in Anhang III für Madeira und die Azoren,
c)
in Anhang V für die Kanarischen Inseln.

(2) Für jedes Erzeugnis gelten

a)
die Beträge in Spalte I für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, ausgenommen landwirtschaftliche Produktionsmittel und zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse;
b)
die Beträge in Spalte II für die Versorgung mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln aus der Gemeinschaft und Gemeinschaftserzeugnissen zur Verarbeitung in den betreffenden Regionen;
c)
gegebenenfalls die abgeleiteten Beträge in Spalte III für jede Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, wenn sie die Beträge in Spalte I und II übersteigen.

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